Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Garten- und Landschaftsbau

1. Vertragsgrundlagen

Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:

  • der Vertrag
  • das Leistungsverzeichnis/Angebot,
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • die VOB - Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen in der jeweils gültigen Fassung inklusive der dazugehörigen DIN Normen und technischen Regelwerke.


2. Angebot/ Vertragsschluss

2.1. Die Firma Salamon Garten- und Landschaftsbau GmbH – nachfolgend Auftragnehmer genannt - hält sich an das von ihr unterbreitete Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.

In der Erstellung von kostenlosen Angeboten sind ein Vor-Ort-Termin, die Erstellung eines Angebotes und ein Termin zu Nachbesprechung des Angebotes enthalten. Sollten mehrere Termine nötig sein können zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden.

2.2. Entwürfe, Zeichnungen, Pläne sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Die Unterlagen sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder kostenpflichtig zu begleichen.

2.3. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung.

2.4. Die Vergabe des Auftrags – ganz oder zum Teil – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.

2.5. Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten, sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

2.6 Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Planung zur Verfügung, so übernimmt der Auftragnehmer nicht das Vergütungsrisiko für die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Angebotes.


3. Vergütung

3.1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in Ziffer 1 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern, sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. ä. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung.

3.2. Über Abschnitt 3.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.


4. Ausführungsunterlagen

Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechtigungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird (sog. Planungsleistungen), werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über auf dem Grundstück enthaltenen Strom-, Wasser-, Gas,- und sonstige Leitungen und deren Lage.


5. Lagerplätze und Anschlüsse

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom können vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlicher Menge unentgeltlich entnommen werden.


6. Fertigstellungsfristen

6.1. Die vorgesehenen Ausführungs – und Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam schriftlich festzulegen. Verzögern sich zugesagte Ausführungstermine durch Umstände, die in den Risikobereich des Auftraggebers fallen, so stellt dies eine vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Verzögerung dar. In den Risikobereich des Auftraggebers fallen vor allem die Einholung der erforderlichen Genehmigungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung des Baugrundstücks.

6.2. Ebenso hat der Auftragnehmer Behinderungen wie Streik, Aussperrung, höhere Gewalt sowie andere für ihn unabwendbare Umstände nicht zu vertreten.


7. Abnahme

7.1. Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form der Abschlussrechnung angezeigt. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

7.2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

7.3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

7.4.1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

7.4.2. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

7.5.1 Wird gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.

7.5.2. Wird gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

7.5.3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in Absätzen 7.5.1. und 7.5.2. bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

7.6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach Ziffer 8 dieser AGB trägt.


8. Gefahrtragung

8.1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Abrechnung nach den Vertragspreisen. Außerdem hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

8.2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

8.3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbstständig vergeben sind.

8.4 Werden Pflanz- oder Rasenarbeiten vor der Abnahme aufgrund Diebstahls, Vandalismus, Wildverbiss oder aufgrund natürlicher Umstände, die für den Unternehmer nicht vermeidbar waren (r.B. Schädlingsbefall, der nicht auf Lieferungen und Leistungen des Unternehmers beruht) beschädigt oder zerstört, so kann der Unternehmer die ausgeführten und nunmehr beschädigten oder zerstörten Teile der Leistung nach den Vertragspreisen abrechnen. Ihm sind außerdem die Kosten zu vergüten, die ihm bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. Nr. 5.2 und 5.3 gelten entsprechend.

8.5 Nr. 8.4 gilt nur, wenn die Pflanz- oder Rasenarbeiten allein aufgrund einer noch durchzuführenden Fertigstellungspflege nicht abnahmereif erstellt sind, die im wesentlichen vertragsmäßige Lieferung und Ausführung der Pflanzen und Pflanzung innerhalb einer Zustandsfeststellung durch den Auftraggeber bestätigt ist und der Auftraggeber die tatsächliche Gewalt über die Pflanzung ausüben kann. Eine förmliche Zustandsfeststellung ist durchzuführen, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Der Befund ist dann in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterzeichnen. Jede Partei erhält eine Ausführung.


9. Mängelansprüche

9.1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag bestimmt, so beträgt sie gegenüber einem Verbraucher bei einem vom Auftragnehmer errichteten Bauwerk fünf Jahre. Im Übrigen beträgt sie gegenüber einem Verbraucher für alle Lieferungen und Leistungen zwei Jahr beginnend mit der Abnahme oder Teilabnahme. Gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken vier Jahre. Im Übrigen beträgt sie gegenüber einem Unternehmer ein Jahr. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.

9.2. Für Baustoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Der Auftraggeber hat die empfangenen Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Anlieferung/ Leistungserbringung auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. Mängel hinsichtlich Art, Qualität und Menge sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf von zwei Wochen gilt die Ware oder Leistung vom Auftraggeber als genehmigt.

9.3. Für vom Auftragnehmer gelieferte Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden des Auftraggebers innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Danach wird vom Auftragnehmer, sollten nicht die Voraussetzungen gemäß Ziffer 9.5. vorliegen, keine Gewährleistung mehr übernommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 634 a BGB. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die durch den Auftragnehmer gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.

9.4. Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.

9.5. Für vegetationstechnische Arbeiten, insbesondere Pflanzenlieferung und Pflanzarbeiten, übernimmt der Auftragnehmer entgegen Ziffer 9.3. die Gewährleistung solange und soweit er mit der Pflege und der Pflanzung beauftragt wurde (Fertigstellungspflege), längstens jedoch für die Dauer eines Jahres, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene, vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.

9.6 Farb- und Strukturabweichungen bei Betonprodukten sind aufgrund der Verwendung von natürlichen Rohstoffen, die natürlichen Schwankungen unterliegen, nicht vermeidbar. Leichte Kalkausblühungen können gelegentlich vorkommen; sie sind technisch nicht vermeidbar. In erster Linie entstehen sie durch Witterungsbedingungen, denen der Beton ausgesetzt ist, und haben entsprechend unterschiedliches ausmaß. Die Güteeigenschaften der Produkte bleiben hiervon unberührt. Ausblühungen stellen in der Regel keinen Mangel dar.

9.10 Spuren auf Baumaterialien

Z.B. Flächenbefestigungen mit Betonprodukten, z.B. Platten oder Pflastersteinen, aus Natursteinen oder auch Zäune, Mauern und sichtschutzwände, dienen immer einer bestimmten Nutzung. Sie sind keine Anschauungsobjekte oder dienen ausschließlich der Zurschaustellung, wie z.B. die Exponate einer Ausstellung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gestalterische hochwertige Produkte handelt, die für den Eigentümer/Bauherrn einen gewissen optischen Wert darstellen. Der vorrangige Zweck z.B. einer Flächenbefestigung aus Betonprodukten ist ihre bestimmungsgemäße Nutzung. Insofern sind z.B. auf der betreffenden Flächenbefestigung sich einstellende Nutzungs- und Gebrauchsspuren durch mechanische und witterungsbedingte Beanspruchungen etwas Unvermeidbares und völlig Normales.


10. Abrechnung

Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Lieferungen und Leistungen wird dem Auftraggeber zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von vierzehn Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben oder schriftlich Einwendungen erhoben hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.

Die angegebenen Massen und Mengen in Angeboten sind überschlägig ermittelt und werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.


11. Eigentumsvorbehalt/Sicherheitsleistung des Bestellers

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Baustoffen, Bauteilen und Pflanzen bis zur Bezahlung der Gesamtforderung vor. Werden die Baustoffe, Bauteile oder Pflanzen be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer jetzt schon Eigentums-und Miteigentumsrechte ab. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber (Bauherrn) in voller Höhe ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Gesamtforderung des Auftragnehmers um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Rückübertragung verpflichtet. § 648a Abs. 6, Satz 1, Nummer 2, BGB findet keine Anwendung.


12. Abschlagszahlungen/ Zahlungsziel

Abschlagszahlungen sind auf Antrag des Auftragnehmers in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages binnen 14 Tagen auszugleichen. Als Leistung gelten auch die für die vertragsgemäße Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird. Alle sonstigen Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen, sofern zuvor die Abnahme erfolgte. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, alle Leistungen ruhen zu lassen.


13. Gerichtsstand

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Iserlohn als Gerichtstand vereinbart.


14. Rechtswahl

Für die Durchführung des Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


15. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung ist unter Anwendung von § 157 BGB eine Regelung zu finden, die den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.


Stand Januar 2021